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Zugriff auf Patientendaten im Krankenhaus
Stand 21.4.1999
Ziel dieser Empfehlung ist eine Hilfestellung bei der Organisation der
datenschutzkonformen Handhabung von elektronisch gespeicherten Patientendaten
im Krankenhaus und bei der Erstellung eines Datenschutzkonzeptes.
Insbesondere sollen Hinweise für die Umsetzung des Grundprinzips der sparsamen
Datenerhebung und -verarbeitung gegeben
und die Definition eines Regelwerks für Zugriffsrechte und
Datenfreigabe erleichtert werden.
Abweichungen von diesen Empfehlungen können aufgrund unterschiedlicher
gesetzlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern notwendig sein.
Abweichungen können auch je nach den lokalen Organisationsstrukturen sinnvoll sein.
Sie erfordern dann aber eine Begründung, in der dem Patienten
sonst
drohender Schaden sowie durch die Abweichung entstehender Nutzen für den Patienten
dargelegt sind, und müssen die konstituierenden Elemente des Datenschutzes
im Krankenhaus, die ärztliche Schweigepflicht und das informationelle
Selbstbestimmungsrecht des Patienten, wahren.
Soweit einige der folgenden Empfehlungen in einem bestehenden
System nicht unmittelbar umgesetzt werden können, sollte die entsprechende
Anforderung an den Hersteller weitergegeben werden.
Papierakten und Registraturen müssen ebenfalls datenschutzkonform
gehandhabt werden; die folgenden Empfehlungen beziehen sich jedoch nur auf
elektronisch gespeicherte Patientendaten, weil hier, vor allem durch die rasante
technische Entwicklung, ein erheblicher Regelungsbedarf besteht.
1. Grundsätze
Durch die Einführung von Informationstechnik im Krankenhaus mit dem
dadurch ermöglichten einfachen, schnellen und multiplen Zugriff auf
Patientendaten ergeben sich Datenschutzprobleme, die durch organisatorische
Regelungen und Sicherheitstechnik gelöst werden müssen.
Bisher beim Umgang mit der papierenen Patientenakte übliche Einsichtnahme-
und Weitergabeverfahren können nicht ohne weiteres auf das rechnergestützte
Krankenhausinformationssystem und die elektronische Patientenakte
übertragen werden.
Aus dem Datenschutzrecht
(siehe die Grundsatzerklärung
der AG sowie die Stellungnahme
für das Krankenhaus-Management) ergeben sich für die Zugriffsrechte
auf Patientendaten im Krankenhaus die folgenden Grundsätze:
Patientendaten dürfen nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Behandlungsvertrages
und den damit verbundenen gesetzlichen Regelungen erhoben und
verarbeitet, nicht aber uneingeschränkt - d. h. über die unmittelbare
Zweckbindung hinaus - ausgetauscht und verwendet werden, auch nicht innerhalb
des Krankenhauses; das Krankenhaus ist in diesem Sinne keine informationelle Einheit.
Das Prinzip der Erforderlichkeit ist hier streng zu beachten,
das auch als Prinzip der minimalen Rechte oder »need-to-know«-Prinzip
bezeichnet wird. Insbesondere ist hier zwischen dem Arzt und seinen
berufsmäßig tätigen Gehilfen einerseits sowie den
sonstigen Gehilfen andererseits zu unterscheiden.
Das medizinische Fachpersonal als Produzent der Information trägt die
Verantwortung für die korrekte Verwendung der Daten unter Berücksichtigung
der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, insbesondere des Patienten, der Quelle
(oder »Urheber«) der Information ist. Folglich kann nur der die Daten
produzierende, das heißt, sie erhebende, Arzt bzw.
der ärztliche Leiter der Fachabteilung die Rechte
für den Zugriff auf die medizinischen Daten des Patienten und deren
definierte Verwendung erteilen. Der Patient hat,
sofern das zuständige Krankenhausgesetz wie etwa in Rheinland-Pfalz nichts
anderes bestimmt, das Recht, Daten für
bestimmte Zugriffe sperren zu lassen, wobei er auf eventuell für ihn entstehende
Nachteile hinzuweisen ist; er hat andererseits auch ein Anrecht darauf, daß seine
Daten zur rechten Zeit am rechten Ort verfügbar sind, insbesondere nicht
gegen seinen Willen oder seine Interessen zurückgehalten oder außerhalb
der gesetzlichen Pflichten vernichtet werden.
2. Daten und Patientenakten
Unter einer Patientenakte wird im folgenden die Gesamtheit
der über diesen Patienten gespeicherten Informationen verstanden,
die in Form einer abgeschlossenen Dokumentation, z. B. von einem Arzt,
verantwortet sind. Diese können in einer einheitlichen zentralen Datenbank
oder in einem verteilten Krankenhausinformationssystem gespeichert sein.
Die Patientenakte erstreckt sich über alle Behandlungszusammenhänge
in diesem Krankenhaus. Wird der Patient (im Sinne des shared care) in mehreren
Organisationseinheiten des Gesundheitswesens behandelt, führt jede solche
Einheit eine eigene Patientenakte. Im Interesse des Patienten und unter
Berücksichtigung seiner Einwilligung sind in diesem
Fall analoge Datenweitergabe- und -zugriffsregelungen zu treffen, wie im
folgenden für das Krankenhaus beschrieben.
Ein Behandlungszusammenhang beginnt mit der Aufnahme
des Patienten und umfaßt Verlegungen, Mitbehandlung durch andere
Fachabteilungen, Konsile und Leistungsanforderungen; er erstreckt sich auch
über eventuellen Heimurlaub sowie über zusammengehörige ambulante Besuche.
Er kann sich auch über Entlassung und Wiederaufnahme erstrecken, wenn diese
der Fortsetzung einer bei einem früheren Aufenthalt begonnenen Behandlung
dient.
Nicht zur Patientenakte
gehören abteilungsinterne Daten, also in der behandelnden
Fachabteilung über den Patienten angefallene nicht autorisierte Daten
wie nicht befundete Röntgenbilder oder ähnliches; solche Daten sind
aber selbstverständlich auch Patientendaten im Sinne der Datenschutzgesetzgebung
und daher entsprechend zu schützen. Nicht zur Krankenakte
gehören auch persönliche Arztnotizen. Es ist aber das Prinzip der
ordnungsgemäßen Aktenführung zu beachten, d. h., es ist eine
bearbeitungsgerechte, nachvollziehbare, auf sachlichen Prinzipien beruhende Struktur
der abgespeicherten Daten anzustreben, um Behandlungsprozesse im Detail und
im Kontext nachvollziehen zu können. Alles, was im Verlaufe der
Behandlung an Daten erzeugt wird und derzeit relevant ist oder als künftig
relevant erachtet wird, gehört in die Patientenakte.
Um die unterschiedlichen Zugriffsanforderungen und -befugnisse sowie
Sensibilitätsstufen angemessen berücksichtigen zu können, sind folgende Arten
von Daten zu unterscheiden, die alle dem Datenschutz und dem Arztgeheimnis
unterliegen:
- Identifikationsdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse, evtl.
Krankenkassennummer, sowie krankenhausinterne Identifikatoren),
- administrative Daten:
- Versicherungsdaten,
- Bewegungsdaten,
- weitere fallbezogene Daten, z. B. Wahlleistungen,
- medizinische Daten:
- Notfalldaten,
- allgemeine anamnestischen Daten,
- abrechnungsrelevante Diagnosen und Therapien,
- Befunde, Laborwerte und andere diagnostische und therapeutische Daten,
- besonders sensible Daten (z. B. psychiatrische Daten, bestimmte
Befunde),
- genetische Daten.
Die Identifikationsdaten und administrativen Personendaten
einschließlich Versicherungsdaten werden oft auch als Stammdaten
bezeichnet. Die medizinische Daten sind gemäß der EU-Richtlinie zum Datenschutz
weiter zu untergliedern. Zu den Patientendaten gehören auch Daten, die sich auf
Angehörige, Bezugspersonen oder Dritte beziehen; dies können sowohl administrative
als auch medizinische Daten sein.
Notfalldaten werden in der Patientenakte so gespeichert,
daß der Zugriff auf sie unabhängig vom restlichen Teil der Patientenakte
möglich ist. Zu den Notfalldaten gehören Daten, die zur Abwehr einer
Gefahr für Leben, körperliche Unversehrtheit oder
persönliche Freiheit des Patienten für die mit der Untersuchung und
Behandlung des Patienten befaßten Personen erforderlich sind
(z. B. schwere Allergien). Sie sollen vollständig und unverzüglich in die
Patientenakte eingetragen werden. Welche Daten als Notfalldaten gekennzeichnet
werden, entscheidet der Arzt, bei dem sie produziert werden; Vorgaben dazu
erläßt der Leiter der Fachabteilung (unter Berücksichtigung internationaler
Festlegungen), ebenso wie Richtlinien, welche Daten als besonders sensibel
einzustufen sind. Das Widerspruchsrecht des Patienten, sofern gegeben,
bleibt unberührt.
Die Patientenakten prominenter Personen können auf deren Wunsch mit einer
VIP-Kennzeichnung
versehen werden und werden nur unter besonderen Einschränkungen freigegeben.
Alternativ ist eine Speicherung unter einem Pseudonym möglich.
Eine analoge Regelung ist für Kliniksmitarbeiter und deren Angehörige
vorzusehen, wobei die Schutzmaßnahmen nach dem Prinzip der
Verhältnismäßigkeit weniger streng sein können.
3. Zugriffsrechte
Daten werden in der Verantwortung der erhebenden Fachabteilung
des Krankenhauses gespeichert und verarbeitet und sind vor dem Zugriff
durch nicht autorisierte Mitarbeiter zu schützen. Die erhebende Stelle
verantwortet die Zugriffsrechte auf diese Daten; somit können Rechte an
Dritte stets nur gegeben (logische Überweisung) und, außer in Notfallsituationen,
nie selbständig durch sie genommen werden. Die Datenhoheit einer Fachabteilung
über die bei ihr erhobenen Daten gilt unabhängig vom Ort der Speicherung,
auch, wenn diese in einer zentralen
Datenbank erfolgt. Das Recht zur Einsicht und Verarbeitung der
Patientendaten ist grundsätzlich an den Behandlungszusammenhang gebunden.
Das Erscheinen des Patienten in einer anderen Fachabteilung ist, sofern ein
Behandlungszusammenhang besteht, in der Regel als Zustimmung zum Zugriff
auf die nötigen Daten der überweisenden Abteilung zu werten; aufgrund der
informationellen Selbstbestimmung des Patienten kann höchstens dieser, nicht die
überweisende Stelle die Freigabe verweigern. Pauschalisierte Sonderregelungen
aufgrund struktureller Einheiten, funktioneller Gemeinsamkeiten und besonderer
Kooperationsbedingungen zwischen Fachabteilungen bedürfen einer sorgfältigen
Begründung; Beispiele dafür folgen.
Der zugriffsberechtigte Personenkreis sowie dessen Rechte sind stets
nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit zu minimieren. Auch die
Krankenhausverwaltung darf nur zu den Daten Zugang haben, die für ihre Zwecke
erforderlich sind. Eine zentrale Referenzdatenbank, sofern ihr Umfang über
eine reine Verweisdatei hinausgeht, ist, ebenso wie ein Archiv,
kein Selbstbedienungsladen; auch hier gilt die Datenhoheit der Fachabteilungen.
Zugriffsrechte werden in Form eines kliniksweiten sowie eines
abteilungsspezifischen Regelwerkes festgelegt, das mit dem
Datenschutzbeauftragten abzustimmen ist. Bei Bedarf wird für den einzelnen
Patienten eine Rechteliste in der Patientenakte mitgeführt, z. B. wenn er
von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht hat. Die Rechte werden je nach
Anwendungsfall vergeben an
- Fachabteilungen,
- Rolleninhaber,
- Einzelpersonen,
wobei hierarchisch geordnete
rollenbasierte Zugriffsrechte im Krankenhausbetrieb meistens angemessen
sind. Den unterschiedlichen Aufgaben und Zielen entsprechend ist der Zugriff
selektiv nach der Art der Daten und der Art des Zugriffs zu gewährleisten.
Die Definition der Rollen und der ihnen zugeordneten Zugriffsrechte soll durch
durch den Kliniksvorstand vorgenommen und durch eine zentrale verfahrensbetreuende
Stelle umgesetzt werden; die Zuweisung von Rollen zu bestimmten Personen erfolgt durch die
Fachabteilung. Soweit lediglich abteilungsinterne Zugriffsmöglichkeiten
betroffen sind, können eigene Rollen auch durch die Fachabteilung definiert
werden.
Innerhalb des Behandlungszeitraums haben behandelnde Ärzte Zugriff auf den
ganzen zum Behandlungszusammenhang gehörigen Teil der Patientenakte,
soweit nicht besonders sensible Daten von anderen Fachabteilungen gesperrt sind,
sowie auf die zu früheren Behandlungszusammenhängen in der gleichen Fachabteilung
angefallenen Daten des Patienten. Dies gilt auch für Ärzte im Praktikum und
Studenten im praktischen Jahr sowie für Ärzte, die der Fachabteilung
zeitweise, z. B. im Rahmen
von Nachtdienst, zugeordnet sind; deren Berechtigung ist auf die Zeit dieses
Dienstes zu beschränken. Nach der Entlassung ist der Zugriff noch für einen
angemessenen Zeitraum zulässig (z. B. für Arztbriefschreibung) - diese zeitliche
Befristung ist allerdings nicht in allen einschlägigen Landesgesetzen
vorgesehen.
Außerhalb des
Behandlungszusammenhangs dürfen die Daten eines Patienten auch dem medizinischen
Personal innerhalb der Abteilung nicht zur Verfügung stehen (nicht in allen
Bundesländern zwingend),
außer für definierte Forschungsprojekte oder Auswertungen im Rahmen der
Qualitätssicherung;
hierfür sind die Datenschutzregelungen für Forschungsvorhaben zu beachten, die
insbesondere im Regelfall Anonymisierung oder Pseudonymisierung verlangen.
Einem behandelnden Arzt sollen auch Rückgriffe auf Musterfälle seiner
eigenen Behandlungstätigkeit möglich sein.
In der Fachabteilung tätige Pflegekräfte haben während des Aufenthalts des
Patienten auf ihrer Station Zugriff auf die Krankenakte in einem Umfang,
den der Leiter der Abteilung nach den Anforderungen der Arbeitsorganisation
festlegt; auch hierbei ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu befolgen.
Das gleiche gilt auch für sonstige Mitarbeiter der Fachabteilung. Für Famulanten,
Studenten und Auszubildende legt der verantwortliche Lehrende im Rahmen seiner
eigenen Befugnisse die Zugriffsberechtigung fest.
Der Nachweis eines Behandlungszusammenhangs wird in der Regel durch den
Bewegungseintrag im Krankenhausinformationssystem erbracht. Oft erscheint der
Patient aber schon in der neuen Abteilung, bevor wegen der Heterogenität
des Krankenhausinformationssystems der Bewegungseintrag zur
Verfügung steht. Für diesen Fall soll ein vorgezogener Zugriff möglich sein;
unverzichtbare Grundlagen dafür sind
- die Zustimmung durch den Patienten (konkludent durch sein Erscheinen
angenommen),
- die Freischaltung des Datenzugriffs durch die überweisende Abteilung (die in deren
Abteilungssystem eventuell schon in Kraft ist oder in bestimmten
Situationen, z. B. Röntgen, generell gewährt wird),
- die Nachvollziehbarkeit durch die Protokollierung.
Der Zugriff sollte sich auf administrative Daten und Überweisungsdiagnose
beschränken.
Wenn die Berechtigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht
wird, ist eine automatische Warnung an den für die Daten Verantwortlichen
zu versenden. (Anmerkung: Dieser Fall ist in der gegenwärtigen Situation,
wo die Krankenhauskommunikation an vielen Stellen noch unzulänglich funktioniert,
häufig. Mit verbessertem Ausbau der Krankenhausinformationssysteme sollte er
selten oder gar nicht mehr vorkommen.)
Zugriffe auf die Patientenakte sollten
protokolliert werden mit Angabe von Person, Rolle, Fachabteilung, sowie Art,
Zeitpunkt und Umfang des Zugriffs. Die Granularität dieser Protokollierung
ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt der
Praktikabilität auszubalancieren; ordnungsgemäße, den Richtlinien
entsprechende Zugriffe durch das behandelnde Personal der Fachabteilung brauchen
nicht im Protokoll zu erscheinen; eine stichprobenartige Protokollierung hiervon
erscheint aber sinnvoll. Das Zugriffsprotokoll wird als Teil der
Patientenakte behandelt, egal wo es physisch gespeichert ist, und ist nur
für den verantwortlichen Arzt, den Patienten selbst
und für den Datenschutzbeauftragten jederzeit einsehbar; diese haben auch
das Recht, eine nachträgliche Rechtfertigung für den Zugriff zu verlangen.
Die Folgen bei entdecktem Mißbrauch sind durch eine Dienstvereinbarung
unter Berücksichtigung des Datenschutzrechts und des Strafgesetzbuchs zu regeln.
Protokolleinträge sollen für eine angemessene Zeit aufbewahrt werden;
mit Rücksicht auf das Auskunftsrecht des Patienten erscheinen 2 Jahre angemessen.
In Notfällen (z. B. Nacht- oder Wochenendaufnahme) ist
im Interesse des Patienten - auch gemäß der EU-Richtlinie - ein schneller,
unkomplizierter Zugriff auf die Daten zu gewährleisten. Hier ist in der Regel
der Zugriff auf die Notfalldaten sowie der Hinweis auf frühere Aufenthalte
ausreichend. Dabei ist über die
gewöhnliche Protokollierung hinaus eine sofortige gesonderte Benachrichtigung
des für die Daten Verantwortlichen und ein regelmäßiges Sonderaudit vorzusehen -
in diesem Fall gehen die Datenschutzrechte des Patienten
denen des Personals vor.
Die Notfalldaten eines Patienten sind ohne weitere explizite Freigabe
von allen bei der Behandlung dieses Patienten beteiligten Fachabteilungen
einsehbar. Die Existenz von Notfalldaten ist unübersehbar zu kennzeichnen,
sie müssen besonders schnell abrufbar sein und übersichtlich zusammengefaßt
präsentiert werden (»Cave-Fenster«). Auch hier ist die Protokollierung zur
Entdeckung eines Mißbrauchs unverzichtbar.
Über Zugriffe auf die als besonders sensibel gekennzeichneten Daten
entscheidet der Leiter der Fachabteilung, in der sie produziert wurden.
Bei Zielkonflikten zwischen Notfalldaten und
besonders sensiblen Daten - z. B. Diagnose AIDS - hat die Sensibilität der
Daten Vorrang. Eine Einwilligung des Patienten reicht hier aber auch
zur Freigabe.
4. Technische Absicherung der Zugriffsrechte und -einschränkungen
Patientendaten sind nach dem Stand der Technik zu schützen, wobei das Prinzip
der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist. Für medizinische Daten ist wegen ihrer
Sensibilität ein entsprechend hoher Aufwand zur Realisierung der Sicherheit
geboten. Durch technische und organisatorische Maßnahmen muß gewährleistet sein,
daß genau die in der entsprechenden Rechteliste definierten
Zugriffe auf eine Patientenakte stattfinden können. Die vom Sicherheitskonzept
geforderten Beschränkungen müssen durch geeignete Implementation und durch
Sicherheitstechnik garantiert werden. Natürlich dürfen auch die
Möglichkeiten zum Datenzugriff unter Umgehung der Anwendungsprogramme nicht
vergessen werden, z. B. mit Hilfe von direktem Plattenzugriff oder
Netzmonitorprogrammen. Die Sicherheitsanforderungen sind daher nur durch
kryptographische Techniken - verschlüsselte Speicherung und Übertragung,
starke Authentisierung - zu erfüllen.
Verschlüsselte Übertragung soll die Daten zwischen Ursprungs- und Zielsystem
vor der Einsicht durch Unberechtigte, auch durch IT-Personal, schützen.
Verschlüsselt werden sollten die
Nutzdaten der Übertragung, nicht die Verbindungsdaten, wie etwa Protokoll-Header.
Der geeignetste Ansatz scheint die Verschlüsselung auf der Protokoll-Ebene zu
sein, etwa die Verwendung von SSL (siehe Glossar) beim Einsatz von Intranet-Techniken.
Eine Minimalforderung, solange im Einzelfall geeignete kryptographische
Techniken noch nicht zur Verfügung stehen, ist das Unterdrücken von
Identifizierungsdaten bei der Übermittlung; werden bei der Übertragung
nur Patientennummern mitgeschickt, ist bereits eine wenigstens schwache
Pseudonymisierung erreicht.
Um IT-Personal bei Systempflege und -wartung an sachlich nicht notwendigen
Einblicken in Patientendaten zu hindern, wird eine Speicherung der identifizierenden
Daten in einer getrennten Tabelle und die Verwendung von Pseudonymen für den
Fall, daß die Zusammenführung unvermeidbar ist, empfohlen.
Server und Kommunikationsknoten sind als besondere Sicherheitsbereiche zu
definieren und physisch zu schützen, in der Regel in verschlossenen Räumen.
Zum Nachweis der Benutzerberechtigung sollte entsprechend deutscher, europäischer
und internationaler Rechtsgrundlagen eine Sicherheitsinfrastruktur nach dem
Stand der Technik aufgebaut werden, die insbesondere starke
Authentisierung und Rechteprüfung aufgrund von Zertifikaten
(siehe Glossar) beinhaltet. Hier sind zukünftig die Möglichkeiten
der Health Professional Card (HPC) zu nutzen. Es soll ein
fliegender Rollen- oder Benutzerwechsel möglich sein; dazu ist eine Speicherung
der aktuellen Benutzungsoberfläche in einem sicheren Systembereich geeignet,
so daß sie nur durch erneute Authentisierung wieder aktiviert werden kann.
Auf analoge Weise ist ein Time-Out zu realisieren.
Die Benutzungsoberfläche ist so zu gestalten, daß die Sicht, die dem
Benutzer gewährt wird, genau seinen Rechten entspricht; d. h., es sind nur
die Daten sichtbar, für die Leserecht besteht, und nur die Datenfelder
editierbar, für die Schreibrecht besteht. Die Existenz von Notfalldaten
ist deutlich anzuzeigen. Die Bedienungselemente für Notfallzugriffe außerhalb
bereits gewährter Rechte sind mit deutlichen Warnhinweisen auf die Konsequenzen
zu versehen. Die Berechtigung dazu ist lokal unter dem Gesichtspunkt der
Praktikabilität eindeutig zu regeln.
Noch nicht Stand der Technik, aber spätestens nach Einführung der Health
Professional Card anzustreben, ist die konsequente Anwendung der digitalen Signatur,
um die Verbindlichkeit (Zurechenbakeit, Unleugbarkeit) von Dokumentation und
Maßnahmen zu sichern. Dazu gehört auch ein, vom Trustcenter anzubietender,
sicherer Zeitstempeldienst.
5. Typische Beispielsituationen
Hier werden Empfehlungen für die Ausgestaltung der Zugriffsrechte
in typischen Situationen des Krankenhausalltags gegeben.
Aufnahme
Die reguläre Aufnahme eines Patienten erfolgt durch einen dazu
berechtigten Verwaltungsmitarbeiter. Bei der Aufnahme wird der Patient,
in der Regel durch einen separaten Vordruck, auf seine Rechte bezüglich
des Datenschutzes hingewiesen und darüber informiert, welche Daten
von wem verarbeitet werden, und stimmt mit seiner Unterschrift der
Speicherung und Verarbeitung seiner Daten zu. Er wird durch
den aufnehmenden Verwaltungsmitarbeiter einer Fachabteilung zugewiesen.
Dadurch werden die Zugriffsrechte für diese Fachabteilung freigegeben.
Handelt es sich um eine Wiederaufnahme, d. h. wurde der Patient schon einmal
in diesem Krankenhaus behandelt, darf bei der Aufnahme auf bereits vorhandene
Stammdaten zugegriffen werden. Bei Identifizierungsproblemen
ist eine minimierte Auswahl an Fällen und identifizierenden Daten anzubieten,
auf keinen Fall aber eine vollständige Patientenliste zur Auswahl. Die Anzeige
eines anderen Patienten in einer solchen minimalen Auswahlliste braucht nicht
als Zugriff auf dessen Daten
protokolliert zu werden. Bei einer Wiederaufnahme ist,
sofern das Landesrecht nichts anderes vorsieht, der Patient zu fragen,
ob medizinische Daten aus früheren Aufenthalten in anderen Fachabteilungen
herangezogen werden dürfen. Widerspricht der Patient, so ist für den behandelnden
Arzt ein entsprechender Vermerk zu machen, ohne jedoch die betroffenen anderen
Abteilungen zu nennen. Der Arzt hat so die Möglichkeit, später doch noch die
Zustimmung des Patienten zu erhalten. Der aufnehmende Verwaltungsmitarbeiter
darf in diese Daten keinen Einblick erhalten.
Die Häufigkeit des Zugriffs auf Auswahllisten durch bestimmte Benutzer
ist zu protokollieren, ebenso wie unnötige Zugriffe, um Mißbrauch zu entdecken.
Ein Mißbrauch liegt z. B. vor, wenn eine Aufnahme vorgetäuscht wird,
um in frühere Patientendaten einer Person Einblick zu erhalten.
Kurzaufnahme
Eine Kurzaufnahme erfolgt außerhalb der normalen Dienststunden direkt
in der Fachabteilung. Welche Personen, z. B. auch Pflegepersonal, zu einer
Kurzaufnahme berechtigt sind, legt der Abteilungsleiter in Absprache mit der
ansonsten für die Aufnahme zuständigen Verwaltungsstelle fest. Die Prüfung,
ob der Patient bereits im Krankenhausinformationssystem vorhanden ist,
erfolgt entsprechend zur regulären Aufnahme. Die Kurzaufnahme ist baldmöglichst
vom dazu berechtigten Verwaltungspersonal in eine reguläre Aufnahme zu
überführen. Nach Abschluß der Kurzaufnahme erhält die aufnehmende Abteilung
den Zugriff auf die Notfalldaten des Patienten sowie, wenn dies nicht
ohnehin unbeschränkt möglich ist, auf eventuell schon
vorhandene Daten in der eigenen Abteilung mit Fallbezug.
Notaufnahme
Eine Notaufnahme erfolgt, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Patienten
eine reguläre Aufnahme oder eine Kurzaufnahme nicht möglich ist. Ist der Patient
nicht bei Bewußtsein, ist in seinem Interesse von der Einwilligung zum
Datenzugriff im benötigten Umfang auszugehen; ist seine Identität nicht
ermittelbar, wird er zunächst unter einem Pseudonym eingetragen.
Wiederaufnahme im gleichen Behandlungszusammenhang
Hier wird die unmittelbar vor der Entlassung gültige Datensicht
wiederhergestellt.
Ambulante Aufnahme
Die ambulante Patientenaufnahme erfolgt in der Regel dezentral in den
Polikliniken und in Leistungsbereichen wie der technischen Orthopädie
oder der physikalischen Therapie. Es gelten analoge Empfehlungen wie für
die Kurzaufnahme.
Erstkontakt mit dem Arzt
Im Interesse des Patienten ist es, schon aus haftungsrechtlichen Gründen,
unerläßlich, daß eine neu aufnehmende Fachabteilung Lesezugriff auf die
in der Patientenakte enthaltenen Informationen über frühere Kliniksaufenthalte
auch in anderen Fachabteilungen hat; letztlich kann nur die neu behandelnde
Fachabteilung beurteilen, welche medizinischen Daten sie für die Behandlung
dieses Patienten braucht. Der verantwortliche Arzt muß daher vom
Krankenhausinformationssystem über die Existenz früherer oder paralleler
Behandlungszusammenhänge informiert werden, aber nicht über Art und Abteilung -
dieses nur nach Zustimmung des Patienten. Notfalldaten müssen in jedem Fall
sichtbar sein, auch wenn dadurch Rückschlüsse auf frühere Aufenthalte
möglich sind.
Verlegung
Mit einer angeordneten Verlegung eines Patienten in eine andere
Fachabteilung werden die im Behandlungszusammenhang benötigten Daten
für die neue Abteilung freigegeben und sind dann dort unter Berücksichtigung
der Rolle des Zugreifenden verfügbar, in der Regel nur mit Leseberechtigung.
Der Patient ist bei der Besprechung seiner Weiterbehandlung auch über
die vorgesehene Datenfreigabe und sein eventuelles Widerspruchsrecht zu informieren.
Hier sollte die im Routinefall übliche Freigabe im benötigten Datenumfang
in den Verlegungsvorgang des Krankenhausinformationssystems eingebaut werden;
in der Regel handelt es sich um die administrativen Daten sowie den in der
Verantwortung der überweisenden Abteilung gespeicherten Teil der Patientenakte
ohne die besonders sensiblen Daten. Das Speichern der Daten der alten Abteilung
im System der neuen Abteilung würde sie der Datenhoheit der alten
Abteilung entziehen und ist daher nicht zulässig, wenn auch technisch kaum
zu verhindern.
Mitbehandlung und Konsil
Für die Mitbehandlung in einer anderen Fachabteilung ist die Datenfreigabe
analog zur Verlegung zu regeln, zusätzlich ist umgekehrt die Freigabe der hier
anfallenden Informationen für die hauptsächlich behandelnde Fachabteilung ohne
weitere Umstände als Rückmeldung vorzusehen. Gleiches gilt für Konsiliardienste.
Wie weit rückgemeldete Daten in die Hoheit der anfordernden Abteilung
übergehen, ist im Einzelfall verbindlich zu regeln.
Ausnahmeregelungen, wo die Notwendigkeit zur expliziten Freigabe im Einzelfall
als zu einschränkend erachtet wird, sind bei routinemäßiger
abteilungsübergreifender Zusammenarbeit möglich, wenn sie im Einvernehmen
mit dem Datenschutzbeauftragten vom Kliniksvorstand schriftlich genehmigt wurden.
Beispiele hierfür können sein die Zusammenarbeit zwischen operativen Abteilungen
und der Anästhesie oder zwischen der Geburtshilfe und der Kinderklinik.
Auch hier ist aber das Widerspruchsrecht des Patienten, soweit vorhanden,
in der Form zu
berücksichtigen, daß gegebenenfalls die Daten gesperrt werden können.
Leistungsanforderung
Mit der Leistungsanforderung, z. B. von Laborleistungen oder bildgebenden
Verfahren oder bei anderen Funktionsbereichen, werden die benötigten Daten
freigegeben, sofern der Patient nicht widerspricht. Auch hier sollte der
typische Datenumfang im Krankenhausinformationssystem implementiert sein;
in der Regel ist das nur ein Teil der Patientenakte. Werden darüber hinaus
weitere Daten benötigt, ist das Recht dazu von der datenspeichernden Abteilung
explizit einzuholen. Werden als Rückmeldung Daten nicht nur freigegeben,
sondern übermittelt, liegt die Datenhoheit für die übermittelten Daten dann
beim Empfänger.
Abteilungssysteme mit Stammdaten
Fachabteilungen oder Funktionsbereiche, die mitbehandeln oder Leistungen
erbringen, können die Stammdaten des betroffenen Patienten in ihrem eigenen
Abteilungssystem speichern; dies erhöht die Ausfallsicherheit des
Krankenhausinformationssystems und hilft, wenn die Krankenhauskommunikation
zu langsam oder unzuverlässig funktioniert, wie es in der gegenwärtigen Praxis
oft noch der Fall ist. Eine völlige Freigabe der Stammdaten aller Patienten,
möglichst sogar Mitteilung der Neuaufnahmen per Broadcast, wird insbesondere
vom Zentrallabor und der Radiologie oft gewünscht; da in diesen beiden Fällen
fast alle Patienten im Laufe ihrer Behandlung dort sowieso erfaßt werden, ist
eine Ausnahmeregelung wie unter »Mitbehandlung« sinnvoll. Diese sollte aber
vorübergehenden Charakter haben, bis die Krankenhauskommunikation zuverlässig
funktioniert, und verbietet sich bei Leistungsstellen, die nicht zum Krankenhaus
gehören, z. B. bei Outsourcing.
Zentralküche
Es ist sinnvoll und unbedenklich, wenn jeder neu aufgenommene stationäre
Patient mit Namen, Geburtsdatum, Station und gegebenenfalls Diätverordnung
automatisch an die Zentralküche gemeldet wird. Auf Wunsch des Patienten sind
hier auch Ernährungsbesonderheiten mitzuteilen - auf keinen Fall aber die
Religionszugehörigkeit. Wird die Essensversorgung außer Haus gegeben,
sind die Vorschriften für Datenverarbeitung im Auftrag zu beachten.
Pförtner- und Telefonliste
Mit Einverständnis des Patienten können Name und Station in die
Pförtnerliste aufgenommen werden. Ebenfalls mit Einverständnis des Patienten
kann die Telefonzentrale die Nummer seines Anschlusses bei Anfragen nennen.
Umherirrender Patient
Für den Fall, daß ein verwirrter Patient auf dem Flur angetroffen wird,
wird gelegentlich gewünscht, daß von jeder Station aus auf Identifizierungs-
und Bewegungsdaten aller momentan stationär aufgenommenen Patienten lesend
zugegriffen werden kann. Dies erscheint aber nicht notwendig. Eine Klärung
am Telefon ist hier sinnvoller.
Entlassung und Abrechnung
Die Ärzte der jeweiligen Abteilung sind für die Mitteilung der
ausgeführten Leistungen (Diagnosen, Therapien, und, soweit schon
ermittelt, Fallpauschalen und Sonderentgelte) an die
Kliniksverwaltung verantwortlich. Diese abrechnungsrelevanten Daten
werden von der Fachabteilung bzw. dem Funktionsbereich an die Kliniksverwaltung
übermittelt und für den verantwortlichen Sachbearbeiter der Verwaltung mit
Leserecht versehen.
Da Prüfung des Abrechnungsvorschlags und eventuell Nacherfassung durch
die Verwaltung nötig ist, ist dieser mit Schreibrecht zu versehen.
Der Sachbearbeiter der Verwaltung erhält auf diese Weise unvermeidlich auch
Einblick in besonders sensible Daten, z. B. Diagnosen und Therapien einer
psychiatrischen Behandlung. Ferner hat der
Sachbearbeiter Zugriffsrechte auf die administrativen Daten und
verwaltungsinterne Sonderdaten wie Buchhaltungsdaten bei Selbst- und
Zuzahlern.
Archivierung
Zugriffe auf archivierte Daten, egal wo diese physisch lagern, sind wie
für aktuell gehaltene Daten zu regeln. Insbesondere unterliegen sie weiterhin
der Datenhoheit der Fachabteilung. Die Vorschriften über Aufbewahrungsfristen
und Löschpflichten sind zu beachten. Eine Archivierung der Daten und
damit Herausnahme aus dem Direktzugriff ist nach etwa 5 Jahren sinnvoll;
für die Aufbewahrungsfrist im Archiv erscheinen in der Regel 30 Jahre
angemessen, sofern nicht andere Gesichtspunkte oder gesetzliche Vorschriften
dem entgegenstehen (z. B. medizinische Gesichtspunkte, Archivgesetzgebeung).
In jedem Fall sind die Vorschriften des Sperrens bzw. Löschens von Daten
angepaßt an das jeweilige Speichermedium wirksam umzusetzen.
- starke Authentisierung
- Anmeldeverfahren mit Identitätsprüfung, das im Gegensatz
zum herkömmlichen Paßwortverfahren gute Abhör- und
Fälschungssicherheit bietet. Es beruht darauf, daß nur der
Inhaber eines (geheimen) Signaturschlüssels eine beliebige
Zeichenkette gültig signieren kann.
- SSL
- 'Secure Socket Layer', ein Standardverschlüsselungsprotokoll,
das auf dem TCP/IP-Protokoll aufsetzt und insbesondere von WWW-Servern und
allen gängigen WWW-Browsern unterstützt wird. Programmbibliotheken sind
frei verfügbar.
- Time-Out
- Unterbrechung einer Kommunikationsbeziehung oder Beendigung einer gültigen
Anmeldung an einem IT-System, wenn über einen definierten Zeitraum keine Aktivitäten stattfanden.
- Trustcenter
- Im Zusammenhang dieser Empfehlung eine Instanz, die Zertifikate für
Nutzer eines Informationssystems ausgibt und evtl. einen Zeitstempeldienst anbietet.
- Zeitstempel
- Durch digitale Signatur eines Trustcenters wird eine Information unfälschbar mit einer Zeitangabe versehen.
- Zertifikat
- bescheinigt die Zusammengehörigkeit eines öffentlichen Schlüssels
zu einem Namen und wird von einem Trustcenter ausgegeben.
Weitere Texte zum Thema
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz:
Datenschutz im Krankenhaus.
(Informationen zum Datenschutz, Heft 4)
- Arbeitspapier des Hessischen Datenschutzbeauftragten:
Rechtsfragen der Kommunikation innerhalb des Krankenhauses.
Autoren: Klaus Pommerening, Marita Sergl (unter Verwendung von Texten von
Bernd Blobel, Jörn Erdmann, Judith Hartig, Bernd Hornung, Manfred Schnabel, Norbert Schuber, Rita Wellbrock, Rüdiger Wehrmann) -
12. Februar 1998; letzte redaktionelle Änderung: 1. Juni 1999
E-Mail an pommerening@imsd.uni-mainz.de.
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